Satzung des Sarstedter Bierfreunde e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Sarstedter Bierfreunde“. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hildesheim unter der Nr. 201369 eingetragen. Der Verein wurde am 01.04.2019 errichtet.
Der Verein hat seinen Sitz in Sarstedt.
Vereinsanschrift ist der Sitz der Vereinsgeschäftsstelle, die der Vorstand festlegt.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung auf dem Gebiet des traditionellen Brauwesens in Sarstedt sowie der Erhalt der Brautradition in Sarstedt.
Diese Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
- die Durchführung von Veranstaltungen zu Bierbrauverfahren, Bierstilen, Geschmacksfehlern
- den Unterhalt des Braumuseums „Lebendiges Brauhaus“ in Sarstedt
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können werden:
- natürliche Personen als Vollmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
- natürliche Personen als Ehrenmitglieder mit vollem Informationsanspruch und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
- natürliche oder juristische Personen als Fördermitglieder mit vollem Informationsanspruch und ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den Verein zu richten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bewerber, deren Aufnahmeantrag nicht angenommen wurde, können die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig über ihre Aufnahme entscheidet.
Fördermitglieder sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Natürliche Personen können auch als passive Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben vollen Informationsanspruch, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 5 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte
Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung (EDV). Die personenbezogenen Mitgliederdaten werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen – die im Rahmen von Vereinsveranstaltungen erfasst wurden – in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien des Vereins zu.
Einschlägige Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in seiner jeweils gültigen Fassung sind entsprechend anzuwenden.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende
- durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist
- durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied durch vereinsschädigendes Verhalten gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat
- mit dem Tod des Mitglieds
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Änderungen der Beitrags- und Gebührenverordnung werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung im jeweiligen Kalenderjahr beschlossen, wobei auch eine rückwirkende Änderung der Beitragshöhe zum 01.01. des betreffenden Kalenderjahres möglich ist.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie hat Antrags- und Beschlussrecht in allen Angelegenheiten, die dem Zweck des Vereins dienen. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer sowie Mitgliedern mit besonderen organisatorischen Aufgaben, die durch die Mitgliederversammlung eingesetzt wurden.
Die Aufgabengebiete für die Mitglieder mit besonderen organisatorischen Aufgaben werden durch den Vorstand festgelegt und einer fachlichen Sparte zugeordnet.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der 1. Vorsitzende (Präsident)
- der stellvertretende Vorsitzende (Vize-Präsident)
- der Kassenwart
- der Schriftführer
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, im Übrigen vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam. Im Innenverhältnis gilt, dass die weiteren Vorstandsmitglieder den Verein nur dann vertreten dürfen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Ferner ist der Vorstand berechtigt, zu seinen Sitzungen Dritte als Berater hinzuzuziehen. Der Vorsitzende und seine Vertreter sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Vorstandes mit besonderen organisatorischen Aufgaben haben je fachlicher Sparte nur ein Stimmrecht.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt und bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Vorstandsmitglieder können jederzeit mit einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn gleichzeitig neue Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und führt die Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich, mit Ausnahme des Geschäftsführers. Der Vorstand kann Ordnungen erlassen, die die Geschäftstätigkeiten regeln.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll jährlich mindestens einmal stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch schriftliche Einladung an die Mitglieder einberufen.
Zusätzliche Mitgliederversammlungen können in wichtigen Fällen vom Vorstand einberufen werden oder wenn 30 % der Mitglieder dies verlangen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes
- Bericht und Entlastung von Vorstand und Kassenprüfer
- Beschlüsse zu Beiträgen, Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
- Verleihung von Ehrenmitgliedschaften
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 11 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Alle in der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse werden durch ein Protokoll festgehalten. Protokollführer ist eine Person des Vorstandes.
Das Protokoll muss nach Abschluss der Sitzung von mindestens zwei anwesenden Vorständen unterzeichnet werden. Es wird beim Schriftführer hinterlegt.
§ 12 Auflösung und Liquidation des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder sich für die Auflösung entscheiden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sarstedt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Schlussbestimmung
Alles Weitere regelt das Vereinsgesetz.