[vc_row][vc_column][vc_column_text]§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.     Der Verein führt den Namen Sarstedter Bierfreunde e.V.

2.     Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim unter der     Nr.201369 eingetragen.

3.     Der Verein hat seinen Sitz in Sarstedt

4.     Der Verein wurde am 01.04.2019 errichtet.

5.     Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

6.     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

7.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 2   Zweck des Vereins
1.     Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Kultur im Bereich des traditionellen Brauwesens sowie der 500 Jahre alten Brautradition in Sarstedt

2.     Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a)     Errichtung einer historischen Brauanlage

b)    Förderung der Kultur im Bereich des Sarstedter Brauwesens

c)     Pflege von historischen Brauutensilien

d)    Förderung der Bildung im Bereich des Brauwesens unter Einhaltung des deutschen Reinheitsgebots

e)     Förderung der Heimatpflege

f)     Förderung der Tradition

3.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichenAufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet

a)              mit dem Tod des Mitglieds,

b)             durch freiwilligen Austritt,

c)              durch Streichung von der Mitgliederliste,

d)             durch Ausschluss aus dem Verein,

e)              bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftlicheStellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5   Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werdenvon der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6                   Organe des Vereins
a)              der Vorstand

b)             die Mitgliederversammlung

§ 7                   Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a)              dem 1. Vorsitzenden

b)             dem 2. Vorsitzenden

c)              dem Schatzmeister

d)             dem Schriftführer

§ 7.1                Beisitzer
Der Vorstand kann Beisitzer berufen, die in bestimmten Vereinsangelegenheiten beratend und unterstützend zur Seite stehen. Die Zahl der Beisitzer richtet sich nach den Erfordernissen.

Die Beisitzer sollen in beratender Form an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandesgemeinschaftlich vertreten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8   Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand einErsatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9  Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom

1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der

1.  Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet dieMehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leitersder Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der

2.  Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren undvom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alleVorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10  Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)              Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b)             Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c)              Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d)             Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

e)              Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 11  Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlungstattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitgliedzugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adressegerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12  Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt dieVersammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt derVersammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung(einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beidenhöchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und dieArt der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13  Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnungentsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die

erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung vonVorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit derTagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14    Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einemZehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15  Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1.     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der1. Vorsitzende und der
Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seineRechtsfähigkeit verliert.

2.     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Sarstedt die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§16   Datenschutz

1.     Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogenen Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2.      Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

·      das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
·      das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
·      das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
·      das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
·      das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
·      das widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
·      Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO

3.      Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugten zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus

Vorstehende Neufassung der Satzung wurde von der Hauptversammlung am 20. August 2022 beschlossen und tritt mit dem gleichen Tag in Kraft.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]