Satzung der „Sarstedter Bierfreunde“ e.V.

Für die Satzung der „Sarstedter Bierfreunde“ wurde auf eine männliche bzw. weibliche Formulierung für alle Titel- und Funktionsbezeichnungen verzichtet, sinngemäß gelten beide Formulierungsmöglichkeiten.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Sarstedter Bierfreunde“. Der Verein ist das Vereinsregister mir der Nummer VR 201369 eingetragen. Der Verein führt den  den Namenszusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Sarstedt im Landkreis Hildesheim.
  3. Vereinsanschrift ist der Sitz der Vereinsgeschäftsstelle, die der Vorstand festlegt.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Abweichendes Geschäftsjahr: Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am 31.12.2019.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung auf dem Gebiet des Brauwesens sowie die Förderung der Brautradition in Sarstedt.
  2. Der Vereinszweck soll unter anderem durch die folgenden Mittel erreicht werden:
    • Die Tradition des häuslichen Bierbrauens in Deutschland zu fördern, zu beleben und bekannt zu machen.
    • Den Erfahrungsaustausch von Hausbrauern zu organisieren und dabei als Forum für die Entwicklung von Hausbrautechnologie und die Verbreitung von Hausbrauwissen zu wirken.
    • Gegenüber der Öffentlichkeit als auch bei den Mitgliedern das Bewusstsein und Verständnis für Bierqualitäten und Sortenvielfalt zu stärken.
    • Den verantwortungsvollen Umgang mit dem alkoholhaltigen Lebens- und Genussmittel Bier zu fördern.
    • Die Einhaltung des deutschen wie bayerischen Reinheitsgebotes zu fördern.
    • Brauaktivitäten auch ohne Einhaltung des Reinheitsgebotes zu unterstützen.
    • Veranstaltung von Tagungen und Treffen zum Erfahrungsaustausch unter Brauern und Interessierten.
    • Schulungen, Seminare, Vorführungen, Hausmessen und Verkostungsveranstaltungen für die interessierte Öffentlichkeit.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können werden:

  1. Natürliche Personen als Vollmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Natürliche Personen als Ehrenmitglieder mit vollem Informationsanspruch und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Natürliche oder juristische Personen als Fördermitglieder mit vollem Informationsanspruch und ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  4. Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den Verein zu richten. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bewerber, deren Aufnahmeantrag nicht angenommen wurde, können die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig über ihre Aufnahme entscheidet.
  5. Fördermitglieder sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  6. Natürliche Personen als passive Mitglieder mit vollem Informationsanspruch, jedoch ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 5 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

  1. Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Mitgliederdaten werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen – die im Rahmen von Vereinsveranstaltungen erfasst wurden – in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien des Vereins zu.
  3. Einschlägige Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in seiner jeweils gültigen Fassung sind entsprechend anzuwenden.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende.
  2. Durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
  3. Durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen durch vereinsschädigendes Verhalten verstoßen hat.
  4. Mit dem Tod des Mitglieds.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  3. Änderungen der Beitrags- und Gebührenverordnung werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung im jeweiligen Kalenderjahr beschlossen, wobei auch eine rückwirkende Änderung der Beitragshöhe zum 01.01. des betreffenden Kalenderjahres möglich ist.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan, sie hat Antrags- und Beschlussrecht in allen Angelegenheiten, die dem Zweck des Vereins dienen. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer sowie Mitgliedern mit besonderen organisatorischen Aufgaben, die durch die Mitgliederversammlung eingesetzt wurden. Die Aufgabengebiete für die Mitglieder mit besonderen organisatorischen Aufgaben werden durch den Vorstand festgelegt und einer fachlichen Sparte zugeordnet.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  1. Der 1. Vorsitzende (Präsident)
  2. Der stellvertretende Vorsitzende (Vize-Präsident)
  3. Der Kassenwart
  4. Der Schriftführer

Der erste Vorsitzende vertritt den Verein alleine, im Übrigen vertreten je zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam. Im Innenverhältnis gilt, dass die weiteren Vorstandsmitglieder den Verein nur dann vertreten dürfen, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

  1. Ferner ist der Vorstand berechtigt, zu seinen Sitzungen Dritte als Berater hinzuzuziehen.
  2. Der Vorsitzende und seine Vertreter sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.
  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Vorstandes mit besonderen organisatorischen Aufgaben haben je fachlicher Sparte nur ein Stimmrecht.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt und bleibt bis zu Neuwahlen im Amt. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Vorstandsmitglieder können jederzeit mit einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn gleichzeitig neue Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Er führt die Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich, mit Ausnahme des Geschäftsführers. Der Vorstand kann Ordnungen erlassen, die die Geschäftstätigkeiten regeln.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll jährlich mindestens einmal stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch schriftliche Einladung an die Mitglieder einberufen. Zusätzliche Mitgliederversammlungen können in wichtigen Fällen vom Vorstand einberufen werden oder wenn 30% der Mitglieder dies verlangen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Wahl des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrem Kreis den Vorstand und kann weitere Mitglieder für den Vorstand mit besonderen organisatorischen Aufgaben auf Vorschlag des Vorstandes durch Wahl einsetzen.
  2. Wahl der Kassenprüfer analog der Amtsperiode des Vorstandes. Die Kassenprüfer haben nach Ablauf des Geschäftsjahres anhand der Bücher und Belege die Kassenführung rechnerisch und sachlich zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an, sind aber berechtigt bei den Beratungen/Sitzungen des Vorstandes anwesend zu sein.
  3. Beschlüsse über Geschäfts- und Kassenbericht, Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer, Beitragsfestsetzung, Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins.
  4. Die Beschlussfassung über eine Ehrenmitgliedschaft erfolgt mit einfacher Mehrheit. Vorschläge über zu ehrende Mitglieder müssen schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand eingereicht werden, so dass eine Prüfung der Kriterien und die Vorbereitung der Beschlussfassung für die Mitgliederversammlung möglich sind.

Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 11 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Alle in der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse werden durch ein Protokoll festgehalten. Protokollführer ist eine Person des Vorstandes.
  2. Protokoll muss nach Abschluss der Sitzung von mindestens zwei anwesenden Vorständen unterzeichnet werden.
  3. Protokoll wird beim Schriftführer hinterlegt.

§ 12 Auflösung und Liquidation des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder sich für die Auflösung entscheiden.
  2. Bei einer Auflösung des Vereins fällt ein eventuelles Vereinsvermögen an ein gemeinnütziges Brauereimuseum.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Alles Weitere regelt das Vereinsgesetz.
  2. Verantwortlich für die Reinschrift aus verschiedenen vorgelegten und geänderten Fassungen der Satzung, nach bestem Wissen und Gewissen.
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